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   BFH, 24.03.2017 - X B 26/17   

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https://dejure.org/2017,16373
BFH, 24.03.2017 - X B 26/17 (https://dejure.org/2017,16373)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2017 - X B 26/17 (https://dejure.org/2017,16373)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2017 - X B 26/17 (https://dejure.org/2017,16373)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 1 FGO, § 128 Abs 4 FGO, § 138 Abs 1 FGO
    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

  • IWW

    § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 36 Nr. 1 FGO, § 138 Abs. 1 FGO, § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision in einem vor dem Finanzgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1
    Zulässigkeit der Revision in einem vor dem Finanzgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigungserklärung - und der Streit um ihre Wirksamkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 1639
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.02.2008 - VIII B 215/07

    Verfahren nach inkorrekter Entscheidung des FG

    Auszug aus BFH, 24.03.2017 - X B 26/17
    Dieses Begehren hat zum Ziel, dass das Fehlen übereinstimmender Erledigungserklärungen festgestellt und über das Klagebegehren in der Sache durch Urteil beschieden werde (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2008 VIII B 215/07, BFH/NV 2008, 815, unter II.1.a, m.w.N.).

    Danach können ihrer Art nach inkorrekte Entscheidungen, mit denen das FG fälschlich durch Beschluss statt durch Urteil oder umgekehrt entscheidet, sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für die tatsächlich gewählte Entscheidungsform vorgesehen ist, als auch mit demjenigen Rechtsmittel, das bei der korrekten Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606, unter II.3.; in BFH/NV 2008, 815, unter II.1.a; beide m.w.N.).

    Dieser Grundsatz greift aber erst dann ein, wenn das FG über das Begehren tatsächlich entschieden hat, bei einem Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen also entweder nach Maßgabe des Beschlusses in BFH/NV 2008, 815 --korrekt-- durch Urteil oder --inkorrekt-- durch Beschluss.

  • BFH, 24.01.2008 - XI R 63/06

    Verfahrensrechtliche Folgen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BFH, 24.03.2017 - X B 26/17
    Danach können ihrer Art nach inkorrekte Entscheidungen, mit denen das FG fälschlich durch Beschluss statt durch Urteil oder umgekehrt entscheidet, sowohl mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für die tatsächlich gewählte Entscheidungsform vorgesehen ist, als auch mit demjenigen Rechtsmittel, das bei der korrekten Entscheidungsform zulässig gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Januar 2008 XI R 63/06, BFH/NV 2008, 606, unter II.3.; in BFH/NV 2008, 815, unter II.1.a; beide m.w.N.).
  • BFH, 15.05.2013 - I R 74/12

    Verfahrensaussetzung bei anhängigen Verfahren zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18

    Auszug aus BFH, 24.03.2017 - X B 26/17
    Im Streitfall haben die Beteiligten hingegen mit konstitutiver Wirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2013 IX B 145/12, BFH/NV 2013, 1452) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  • BFH, 10.05.2013 - IX B 145/12

    Auslandsinsolvenz - Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

    Auszug aus BFH, 24.03.2017 - X B 26/17
    Im Streitfall haben die Beteiligten hingegen mit konstitutiver Wirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2013 IX B 145/12, BFH/NV 2013, 1452) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  • BFH, 11.11.2002 - VI B 83/02

    NZB: Anfechtung einer Kostenentscheidung

    Auszug aus BFH, 24.03.2017 - X B 26/17
    § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 2002 VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331).
  • BFH, 07.02.2018 - X B 126/17

    Wirksamkeit von Erledigungserklärungen

    Eine sich auf die Streitjahre 2007 und 2008 beziehende Beschwerde gegen die Entscheidung des FG vom 29. November 2016, die Revision nicht zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2017 X B 26/17 (BFH/NV 2017, 915) als unzulässig verworfen, da sie nur gegen Urteile und gleichstehende Entscheidungen statthaft sei.
  • FG Hessen, 17.10.2022 - 11 K 1210/17
    Denn § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO hat nur Bedeutung für Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.11.2002 - VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331; vom 09.11.2004 - VII B 241/04, n.v., juris; vom 28.02.2012 - III B 55/10, BFH/NV 2012, 972; vom 20.05.2016 - III B 62/15, BFH/NV 2016, 1293; vom 24.03.2017 - X B 26/17, BFH/NV 2017, 915, jeweils m.w.N.), wie etwa Klageverfahren wegen der Erstattung von Vorverfahrenskosten in Kindergeldangelegenheiten gemäß § 77 EStG (vgl. nur BFH-Beschluss vom 28.02.2012 - III B 55/10, BFH/NV 2012, 972; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 129; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, AO/FGO, § 145 FGO Rz. 12 a.E.).
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